Dieser Artikel erklärt dir die vier Themen, die beim Start wirklich zählen: die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 11 UStG, die Kleinunternehmerregelung, deine Buchhaltung und die Rechtsformfrage. Mit konkreten Zahlen und Rechenbeispielen, nicht mit Allgemeinplätzen.
Die wichtigste Regel zuerst: Deine Provisionen sind umsatzsteuerfrei
Der zentrale Paragraf für dich heißt §4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz. Er stellt die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler von der Umsatzsteuer frei. Konkret: Auf deine Abschluss- und Bestandsprovisionen fällt keine Umsatzsteuer an. Du schlägst keine 19 Prozent auf, du führst nichts ab, und die komplette Umsatzsteuerverwaltung mit Voranmeldungen und Fristen fällt für dieses Geschäft weg.
Ein Beispiel: Du vermittelst eine private Krankenversicherung und bekommst dafür 2.400 Euro Abschlussprovision. Diese 2.400 Euro fließen ohne jeden Umsatzsteueraufschlag. Es gibt keine zusätzlichen 456 Euro, die du erst kassierst und dann wieder abführst. Die Provision ist und bleibt 2.400 Euro.
Die Kehrseite übersehen viele: Wer keine Umsatzsteuer einnimmt, darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer ziehen. Kaufst du einen Laptop für 1.190 Euro brutto, also 1.000 Euro netto plus 190 Euro Umsatzsteuer, bekommst du die 190 Euro nicht vom Finanzamt zurück. Dafür buchst du den vollen Bruttobetrag als Betriebsausgabe und senkst damit deinen Gewinn. Für die meisten Makler ist das ein guter Tausch: Die laufenden Sachkosten sind überschaubar, und der Wegfall der Umsatzsteuerbürokratie wiegt den entgangenen Vorsteuerabzug deutlich auf.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung. Steuerfrei ist die Vermittlung. Sobald du andere Leistungen erbringst, sieht die Sache anders aus:
- Reine Honorarberatung ohne Vermittlung
- Tippgeberprovisionen für die bloße Weitergabe von Kontakten
- Verkauf oder Vermietung von Software, Leads oder Dienstleistungen an andere Makler
Solche Umsätze sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig mit 19 Prozent. Und genau an dieser Stelle wird die zweite Regel interessant.
Kleinunternehmerregelung: Wann sie für dich überhaupt zählt
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG erlaubt dir, trotz steuerpflichtiger Umsätze keine Umsatzsteuer auszuweisen, solange du unter bestimmten Grenzen bleibst. Seit 2025 liegen diese bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Jetzt der Punkt, den kaum jemand kennt: Deine steuerfreien Provisionen nach §4 Nr. 11 zählen für diese Grenze nicht mit. Der Gesamtumsatz im Sinne des §19 UStG klammert genau diese steuerfreien Umsätze aus. Du kannst als Makler also 200.000 Euro Provision im Jahr verdienen und trotzdem Kleinunternehmer für deine steuerpflichtigen Nebenumsätze bleiben, solange diese Nebenumsätze unter der Grenze liegen.
Praktisch heißt das: Machst du neben der Vermittlung 8.000 Euro Honorarberatung im Jahr, kannst du auch auf diese 8.000 Euro die Umsatzsteuer weglassen und sparst dir die komplette Umsatzsteuerverwaltung. Erst wenn deine steuerpflichtigen Umsätze die Grenze reißen, wechselst du für diesen Teil zur Regelbesteuerung und weist 19 Prozent aus. Deine eigentlichen Provisionen bleiben davon unberührt steuerfrei.
Welche Steuern wirklich auf dich zukommen
Umsatzsteuer ist dank §4 Nr. 11 also kaum ein Thema. Zwei andere Steuern dafür umso mehr: die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer.
Die Vermittlung von Versicherungen ist eine gewerbliche Tätigkeit. Du meldest ein Gewerbe an und unterliegst grundsätzlich der Gewerbesteuer. Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft hast du einen Freibetrag von 24.500 Euro. Erst auf den Gewinn darüber fällt Gewerbesteuer an.
Rechnen wir das durch. Angenommen, dein Gewinn liegt bei 80.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 55.500 Euro. Darauf wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet, das ergibt einen Steuermessbetrag von 1.942,50 Euro. Diesen multiplizierst du mit dem Hebesatz deiner Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent zahlst du 7.770 Euro Gewerbesteuer.
Klingt nach viel, ist aber zu großen Teilen ein Durchlaufposten. Über §35 EStG wird die Gewerbesteuer auf deine Einkommensteuer angerechnet, bis zum Vierfachen des Steuermessbetrags. Bei Hebesätzen bis etwa 400 Prozent wird sie dadurch nahezu vollständig neutralisiert. In Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bleibt ein Rest, den du einkalkulieren solltest.
Den größten Brocken stellt die Einkommensteuer. Dein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb wird mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert, der bis zum Spitzensatz reicht. Und hier lauert der teuerste Anfängerfehler überhaupt: Das Finanzamt setzt nach deinem ersten Gewinn vierteljährliche Vorauszahlungen fest, und die erste Nachzahlung fürs Startjahr kommt oft zeitgleich dazu. Wer dann keine Rücklage hat, hat das Geld längst ausgegeben. Lege deshalb von Anfang an 30 bis 40 Prozent deines Gewinns auf ein separates Konto. Nicht ungefähr, nicht später, sondern mit jedem Provisionseingang.
Buchhaltung: Die EÜR reicht für den Start
Du brauchst keine doppelte Buchführung mit Bilanz, jedenfalls nicht am Anfang. Als Gewerbetreibender darfst du deinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, solange du unter den Grenzen der Buchführungspflicht nach §141 AO bleibst: 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn pro Jahr. Erst darüber wirst du bilanzierungspflichtig.
Die EÜR ist denkbar einfach. Du stellst Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber, die Differenz ist dein Gewinn. Einnahmen sind deine Provisionen. Ausgaben sind zum Beispiel dein Maklerpool-Beitrag, Kfz-Kosten, Büro, Software, Weiterbildung, betriebliche Versicherungen und das Arbeitszimmer. Weil du keine Vorsteuer ziehst, buchst du alles brutto. Das vereinfacht die Sache zusätzlich.
Halte dich an die GoBD, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in digitaler Form. Konkret: alle Belege geordnet sammeln und speichern, Einnahmen und Ausgaben zeitnah erfassen, und sicherstellen, dass sich nachträglich nichts unbemerkt ändern lässt. Eine einfache Buchhaltungssoftware kostet 10 bis 30 Euro im Monat und erledigt das automatisch. Für die meisten Makler genügt die Kombination aus Software für das laufende Jahr und Steuerberater für den Abschluss völlig.
Rechtsform: Als Einzelunternehmer starten, später die GmbH prüfen
Überkompliziere die Rechtsform beim Start nicht. Du meldest ein Gewerbe an und beginnst sauber als Einzelunternehmer. Das ist günstig, schnell und ohne Mindestkapital. Kein Notar, keine aufwendige Gründung.
Wachsen Bestand und Gewinn, lohnt später oft der Blick auf die GmbH. Ihr Kernvorteil ist steuerlich: Thesaurierte Gewinne werden in der GmbH mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von zusammen rund 30 Prozent belastet. Das kann deutlich unter deinem Einkommensteuerspitzensatz liegen, wenn du Gewinne im Unternehmen lässt und reinvestierst.
Die entscheidende Frage ist, ab welchem Gewinn sich das rechnet. Eine pauschale Zahl gibt es nicht, aber eine belastbare Orientierung: Der Spitzensatz von 42 Prozent greift bei einem zu versteuernden Einkommen ab rund 68.500 Euro (Stand 2025). Solange du darunter bleibst, ist deine persönliche Steuerlast meist günstiger als eine GmbH mit ihren laufenden Kosten für Notar, Jahresabschluss und doppelte Buchführung. Interessant wird die GmbH, wenn dein Gewinn dauerhaft über diese Schwelle wächst und du nicht alles privat brauchst. In der Praxis liegt der Kipppunkt häufig bei einem Jahresgewinn ab etwa 80.000 bis 100.000 Euro, vorausgesetzt, ein ordentlicher Teil bleibt im Unternehmen. Brauchst du dagegen jeden Euro privat, fällt beim Ausschütten zusätzlich Kapitalertragsteuer an, und der Steuervorteil schmilzt.
Ein zweiter, oft unterschätzter Vorteil ist der spätere Verkauf. Als Einzelunternehmer verkaufst du deinen Bestand selbst, also den Kundenstamm samt Verträgen, was rechtlich und steuerlich aufwendig ist. Mit einer GmbH verkaufst du Geschäftsanteile. Für Käufer meist attraktiver, für dich einfacher, weil der Bestand im Unternehmen bleibt und nur der Eigentümer wechselt. Die bestehende Einzelfirma lässt sich in der Regel weitgehend steuerneutral in eine GmbH einbringen, ohne Steuerlast auf die stillen Reserven deines Bestands. Diese Entscheidung triffst du aber nicht am ersten Tag, sondern wenn die Zahlen sie rechtfertigen.
Und noch ein ehrlicher Hinweis zur Haftung, weil die GmbH gern damit verkauft wird: Als Versicherungsmakler unterschreibst du gegenüber Maklerpools als geschäftsführender Gesellschafter meist eine selbstschuldnerische Bürgschaft und haftest für Stornorückforderungen damit doch privat. Die GmbH ist für Makler vor allem ein Steuerinstrument, kein Haftungsschild.
Rechenbeispiel: Was nach Steuern wirklich übrig bleibt
Im Strukturvertrieb teilst du die Provision mit den Führungskräften. Von der gezahlten Provision bleiben beim aktiven Berater typischerweise nur 50 bis 70 Prozent hängen, der Rest geht nach oben. Was du am Monatsende auf dem Konto siehst, ist ein Bruchteil dessen, was deine Arbeit erwirtschaftet hat. Kennst du das?
Als unabhängiger Makler mit eigenem Bestand bekommst du die volle Provision. Rechnen wir konservativ: Angenommen, du hast im Strukturvertrieb netto etwa 3.000 Euro im Monat verdient, rund 36.000 Euro im Jahr. Als Makler erzielst du bei gleichem Vermittlungsvolumen statt 60 Prozent die vollen 100 Prozent der Vergütung. Selbst nach Abzug von Eigenkosten von 5.000 bis 10.000 Euro im Jahr für Maklerpool, Software, Büro und Versicherungen liegst du deutlich über deinem alten Nettoeinkommen. Und das, bevor dein Bestand mit jeder Bestandsprovision weiter wächst. Auch auf viele Lebensversicherungsverträge gibt es laufende Bestandsprovision, nicht nur in einzelnen Sparten.
Der steuerliche Effekt verstärkt das: Weil deine Provisionen umsatzsteuerfrei sind und du Betriebsausgaben gegenrechnest, wird nur dein tatsächlicher Gewinn versteuert. Jede sinnvolle Investition in dein Geschäft senkt diesen Gewinn und damit deine Steuerlast.
Drei Fehler, die du dir sparen kannst
Keine Steuerrücklage bilden. Lege jeden Monat 30 bis 40 Prozent deines Gewinns auf ein separates Konto. Dann sind Vorauszahlung und Nachzahlung Verwaltungsakte, keine Krisen.
Privates und Betriebliches vermischen. Führe vom ersten Tag an ein eigenes Geschäftskonto. Das trennt sauber, macht die EÜR einfach und erspart dir Diskussionen bei einer Betriebsprüfung.
Die Umsatzsteuerbefreiung falsch verstehen. Sie gilt für die Vermittlung, nicht automatisch für jede Nebenleistung. Wer Honorarberatung, Tippgebergeschäft und Vermittlung sauber abgrenzt, hat bei der Betriebsprüfung nichts zu befürchten.