Was §84 HGB sagt
§84 HGB definiert den Handelsvertreter: Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Drei Schlüsselmerkmale:
1. Selbstständig: Kein Angestelltenverhältnis : du bist dein eigener Unternehmer.
2. Ständig betraut: Nicht einmaliger Auftrag, sondern dauerhafte Aufgabe.
3. Für EINEN anderen Unternehmer: Du bist an ein Unternehmen gebunden.
Was das für Finanzberater im Strukturvertrieb bedeutet
Du bist selbstständig : aber an ein Unternehmen gebunden. Deine Kunden gehören dem Unternehmen, nicht dir. Dein Bestand hat keinen Verkaufswert : weil er nicht dir gehört. Du arbeitest formal selbstständig, faktisch aber als verlängerter Arm des Unternehmens.
§84 HGB vs. §59 VVG : der fundamentale Unterschied
Handelsvertreter nach §84 HGB arbeiten für das Unternehmen. Versicherungsmakler nach §59 VVG arbeiten für den Kunden. Das klingt wie ein Detail : ist aber der fundamentalste Unterschied in der Branche. Der Makler ist Treuhänder des Kunden. Der Handelsvertreter ist Vertreter des Unternehmens.
§89b HGB : der Ausgleichsanspruch
Bei Vertragsende kann Handelsvertreter nach §89b HGB einen Ausgleichsanspruch haben : wenn das Unternehmen durch seine Arbeit erhebliche Vorteile behält und ein Anspruch auf Versorgungsausgleich billig ist. Ob und wie hoch dieser Anspruch im Einzelfall ist, muss ein Fachanwalt einschätzen. Das ist keine Selbstverständlichkeit : viele verlassen den Strukturvertrieb ohne je von diesem Anspruch gehört zu haben.