Rechtskunde

§84 HGB Handelsvertreter : was es wirklich bedeutet

Die meisten Finanzberater im Strukturvertrieb wissen nicht genau, was ihr rechtlicher Status ist. Die Antwort steht in §84 HGB : und sie erklärt viel über Provision, Kunden und die Grenzen deiner Unabhängigkeit.

Keine rechtliche Beratung. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über §84 HGB. Für deine konkrete rechtliche Situation: Fachanwalt für Handelsrecht.

Was §84 HGB sagt

§84 HGB definiert den Handelsvertreter: Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Drei Schlüsselmerkmale:

1. Selbstständig: Kein Angestelltenverhältnis : du bist dein eigener Unternehmer.

2. Ständig betraut: Nicht einmaliger Auftrag, sondern dauerhafte Aufgabe.

3. Für EINEN anderen Unternehmer: Du bist an ein Unternehmen gebunden.

Was das für Finanzberater im Strukturvertrieb bedeutet

Du bist selbstständig : aber an ein Unternehmen gebunden. Deine Kunden gehören dem Unternehmen, nicht dir. Dein Bestand hat keinen Verkaufswert : weil er nicht dir gehört. Du arbeitest formal selbstständig, faktisch aber als verlängerter Arm des Unternehmens.

§84 HGB vs. §59 VVG : der fundamentale Unterschied

Handelsvertreter nach §84 HGB arbeiten für das Unternehmen. Versicherungsmakler nach §59 VVG arbeiten für den Kunden. Das klingt wie ein Detail : ist aber der fundamentalste Unterschied in der Branche. Der Makler ist Treuhänder des Kunden. Der Handelsvertreter ist Vertreter des Unternehmens.

§89b HGB : der Ausgleichsanspruch

Bei Vertragsende kann Handelsvertreter nach §89b HGB einen Ausgleichsanspruch haben : wenn das Unternehmen durch seine Arbeit erhebliche Vorteile behält und ein Anspruch auf Versorgungsausgleich billig ist. Ob und wie hoch dieser Anspruch im Einzelfall ist, muss ein Fachanwalt einschätzen. Das ist keine Selbstverständlichkeit : viele verlassen den Strukturvertrieb ohne je von diesem Anspruch gehört zu haben.

Häufige Fragen

Das hängt von §89b HGB und den konkreten Umständen deines Ausscheidens ab. Ein Fachanwalt kann das in deiner Situation einschätzen. Im Erstgespräch können wir dir entsprechende Fachanwälte empfehlen.
Als Handelsvertreter bist du selbstständig : keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Arbeitslosen-Versicherung, kein Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung. Du trägst das unternehmerische Risiko, ohne das unternehmerische Eigentum (den Bestand).
Ben Hoffmann
Autor
Ben Hoffmann

Versicherungsmakler (§34d), Gründer von SoWirstDuMakler.de. Begleitet Finanzberater aus dem Strukturvertrieb in die eigene Maklerschaft. 120+ Makler erfolgreich begleitet.

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