Was §93 HGB sagt : der Handelsmakler
§93 HGB: Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere die Vermittlung von Verträgen über Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güter und ähnliche Gegenstände übernimmt, ohne ständig damit betraut zu sein, für eine dieser Parteien zu handeln.
Drei Merkmale: Gewerbsmäßig, für Dritte, ohne Bindung an eine Partei.
Typische Anwendungsfälle: Warenbörsen, Schiffs- und Frachtmakler, Immobilienmakler (zum Teil).
Warum Versicherungsmakler NICHT unter §93 HGB fallen
Versicherungsverträge fallen nicht unter die Handelsmakler-Definition des HGB : sie sind kein Handelsgeschäft im Sinne des HGB (grundsätzlich). Stattdessen gilt das Spezialrecht: §59 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) als lex specialis.
§59 VVG Abs. 1 definiert: Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt : ohne von einem Versicherer abhängig zu sein.
Merkregel: §93 HGB = Handelsmakler für Waren/Wertpapiere. §59 VVG = Versicherungsmakler. Zwei verschiedene Gesetze, zwei verschiedene Kategorien.
Was §93 HGB und §59 VVG gemeinsam haben
Trotz verschiedener Gesetze teilen beide Maklertypen das Kernprinzip:
Unabhängigkeit: Weder der Handelsmakler noch der Versicherungsmakler ist dauerhaft an eine Partei gebunden.
Interessenvertretung: Beide handeln im Interesse des Auftraggebers : nicht des Unternehmens.
Das ist der fundamentale Unterschied zum Handelsvertreter (§84 HGB): Makler = für den Kunden. Vertreter = für das Unternehmen.
Warum das für dich relevant ist
Das klingt nach Juristerei : ist aber praktisch bedeutsam: Als Versicherungsmakler nach §59 VVG bist du rechtlich dem Kunden gegenüber verpflichtet, das beste Angebot aus dem Markt zu suchen. Das ist nicht nur ein Recht : es ist eine Pflicht. Und es ist das Fundament für dein Verhältnis zu deinen Kunden.